Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 355 Randnummer 3

Die Übertragung der Beweisaufnahme auf den Richterkommissar geschieht durch Beschluß, der nach §§ 361 , 362 ausgeführt wird. Ist eine beabsichtigte Übertragung im Beweisbeschluß unterblieben, so kann dieser ergänzt werden. Ebenso kann eine beschlossene Übertragung nachträglich zurückgenommen werden. Eine mündliche Verhandlung erfordert keine dieser Änderungen, da sie allein das Verfahren der Beweisaufnahme betreffen und § 360 Schranken nur gegenüber einer Änderung von Beweisthema und/oder Beweismittel errichtet.


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Gesetzestext