Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 356 Randnummer 3

Nach erfolgter Fristsetzung spielt es keine Rolle, ob das Fortbestehen des Hindernisses über den Fristablauf hinaus von der beweisführenden Partei verschuldet ist oder nicht. Mit dem Fristablauf ist das Beweismittel für den Beweisführer nur noch benutzbar, wenn das Verfahren durch die Benutzung nicht verzögert wird. Diese Wirkung tritt gemäß § 231 ohne Antrag ein. Sie gilt für die Instanz, so daß unter den Voraussetzungen des § 528 Abs. 2 das Beweismittel im Berufungsrechtszug benutzt werden kann.


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Gesetzestext