Das Recht der Parteien, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, gibt ihnen einen Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung und im Verhinderungsfalle einen Anspruch auf Terminsverlegung (§ 227). Bei der anwaltlich vertretenen Partei genügt die Benachrichtigung des Anwalts (§ 176). Die Ladungsfrist (§ 217) ist auch dann einzuhalten, wenn nicht zugleich Verhandlungstermin anberaumt ist (Wieczorek Anm. C Ia; Zöller/Stephan RN 4; BL/Hartmann Anm. 2; Teplitzky NJW 1973, 1675; OLG Köln MDR 1973, 856; a. A. StJ/Schumann/Leipold Anm. II 1 b; RG JW 1932, 1137). Beim kommissarischen Richter normiert Abs. 2 Formerleichterungen. Folgen des Ausbleibens der ordnungsgemäß benachrichtigten Partei regelt § 367.
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