Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 357 Randnummer 5

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit macht die betreffende Beweisaufnahme unwirksam. Ohne Rügeverzicht (§ 295) der betroffenen Partei muß die beanstandete Beweisaufnahme wiederholt werden. Das kann die betroffene Partei im Weigerungsfalle allerdings nur mit einem Rechtsmittel gegen die Endentscheidung durchsetzen. Eine bedenkliche Ausnahme vom Wiederholungszwang macht die Praxis dort, wo nach Überzeugung des Gerichts feststeht, daß die Wiederholung zu keinem anderen Ergebnis führt (RG JW 1938, 3255 f.; RGZ 136, 299; BL/Hartmann Anm. 3). Bedenklich ist diese Ausnahme deshalb, weil man etwa bei Zeugenvernehmungen gar nicht wissen kann, wie sich die Anwesenheit und die Fragemöglichkeit der Partei auf die Aussage eines Zeugen auswirkt und darum schon die Überzeugungsbildung auf der Grundlage einer nicht regelgerechten Beweisaufnahme als fehlerhaft zu verwerfen ist.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext