Das Recht zur Anwesenheit der Partei bei einer Beweisaufnahme kann ausnahmsweise beschränkt werden durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen (§§ 177 ff. GVG) und in analoger Anwendung des § 247 StPO, wenn die vorübergehende Entfernung der Partei zur wahrheitsmäßigen Aussage eines Zeugen erforderlich ist (Zöller/Stephan RN 5; StJ/Schumann/Leipold Anm. III 2; a.A. BL/Hartmann Anm. 1). Im letzteren Falle muß die vorübergehend ausgeschlossene Partei nicht nur über den Inhalt der bisherigen Bekundungen informiert werden; sie muß auch das Recht erhalten, ihrerseits Fragen zu stellen (§ 397).
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