§ 273 Abs. 1 hält das Gericht dazu an, jeden Termin gründlich vorzubereiten. Dazu kann gem. § 273 Abs. 2 der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozeßgerichts verschiedene Maßnahmen ergreifen, die zum Teil beweiserhebenden Charakter (Einholung behördlicher Urkunden und Auskünfte) zum Teil nur beweisvorbereitenden Charakter haben. § 358 a erweitert die Mittel, die Zeit bis zum Haupttermin zu nutzen und den Prozeß in einem Termin zu erledigen. Er eröffnet dem Prozeßgericht (nicht dem Vorsitzenden allein) die Möglichkeit, schon vor der ersten mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß zu erlassen. Der Inhalt dieses Beschlusses unterliegt keinen besonderen Schranken. Getroffen werden sollte der Beschluß jedoch nicht, bevor der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat (§ 273 Abs. 3). Noch vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden darf der Beschluß nur in dem Umfang, den § 358 a ausdrücklich bezeichnet.
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