Beweisrecht
§ 358 a ZPO [Beweisbeschluß vor mündlicher
Verhandlung]
§ 358 a (Beweisbeschluß vor mündlicher Verhandlung)
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen
Beweisbeschluß erlassen. Der Beschluß kann vor der mündlichen
Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- die Einholung amtlicher Auskünfte,
- die Einholung schriftlicher Auskünfte von Zeugen nach
§ 377 Abs. 3 und 4,
- die Begutachtung durch Sachverständige,
- die Einnahme eines Augenscheins.
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