Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) sieht als Folgeänderung einer Änderung des § 377 Abs. 3 folgende Neufassung von § 358a Satz 2 Nr. 3 vor: 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,".
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