Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 359 Randnummer 1

Der Beweisbeschluß ist eine prozeßleitende Anordnung. Als solche enthält er insbesondere keine bindende Entscheidung über die Beweislast. Er beschränkt sich vielmehr auf den Ausspruch, daß für bestimmte Behauptungen bestimmte von den Parteien angebotene oder von Amts wegen angeordnete Beweise zu erheben sind. Gebunden wird durch den Beweisbeschluß allein der kommissarische Richter. Auch er darf allerdings in den engen Grenzen des § 360 von dem Beweisbeschluß des Prozeßgerichts abweichen. Der Beweisbeschluß ist eine prozeßleitende Anordnung. Als solche enthält er insbesondere keine bindende Entscheidung über die Beweislast. Er beschränkt sich vielmehr auf den Ausspruch, daß für bestimmte Behauptungen bestimmte von den Parteien angebotene oder von Amts wegen angeordnete Beweise zu erheben sind. Gebunden wird durch den Beweisbeschluß allein der kommissarische Richter. Auch er darf allerdings in den engen Grenzen des § 360 von dem Beweisbeschluß des Prozeßgerichts abweichen.


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Gesetzestext