Beweisrecht
§ 359 ZPO [Inhalt des Beweisbeschlusses]
Der Beweisbeschluß enthält:
- die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu
erheben ist;
- die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen
und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
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