Beweisrecht
§ 359 ZPO [Inhalt des Beweisbeschlusses]

Der Beweisbeschluß enthält:

  1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

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