Als prozeßleitende Anordnung kann der Beweisbeschluß durch das Prozeßgericht teilweise oder ganz aufgehoben oder geändert werden. Änderung und Aufhebung dürfen aber abgesehen von den Ausnahmen des § 360 Satz 2 nur aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung erfolgen (RoSchwab § 119 IV 2 b). Eine über die Ausnahmen des § 360 Satz 2 hinausgehende Aufhebungsmöglichkeit ohne erneute mündliche Verhandlung (so Zöller/Stephan RN 1) ist mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht in Einklang zu bringen und deshalb abzulehnen (StJ/Schumann/Leipold Anm. I 1).
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Gesetzestext |