Ohne mündliche Verhandlung kann das Prozeßgericht, aber auch der ersuchte und der beauftragte Richter, auf Antrag oder von Amts wegen jede beliebige Änderung vornehmen, wenn die Parteien mit ihr einverstanden sind. Die Zustimmung ist Prozeßerklärung und muß schriftlich oder mündlich, im Anwaltsprozeß vom Anwalt, erklärt werden. Auch ohne Zustimmung der Parteien kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag das im Beschluß angegebene Beweisthema ergänzen oder berichtigen und die Vernehmung anderer Zeugen oder Sachverständiger beschließen. Allerdings ist es nicht zulässig, das Beweisthema auszuwechseln oder auf solche Tatsachen zu erstrecken, die mit den bisherigen in keinem Zusammenhang stehen. In § 360 nicht ausdrücklich genannt sind die Änderungsmöglichkeiten hinsichtlich der Art der Ausführung des Beweisbeschlusses. Sie sind weder an eine mündliche Verhandlung noch an eine Zustimmung der Parteien gebunden (vgl. §§ 355, 361, 362, 364, 365 ).
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Gesetzestext |