Die Ausführung eines Beweisbeschlusses obliegt im Regelfall dem Prozeßgericht. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen (vgl. § 355 RN 2) darf die Ausführung eines Beweisbeschlusses einem Mitglied des Prozeßgerichts übertragen werden. Die Übertragung wird vom Prozeßgericht im ursprünglichen Beweisbeschluß oder durch dessen Änderung (§ 360) beschlossen. Das Mitglied des Prozeßgerichts, auf das die Durchführung der Beweisaufnahme übertragen wird, bezeichnet der Vorsitzende entweder namentlich oder durch Angabe der Funktion (Berichterstatter) bei der Verkündung des Beweisbeschlusses (nicht notwendig im Beweisbeschluß selbst).
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Gesetzestext |