Für die Terminsbestimmung gibt es zwei Möglichkeiten. Sie kann einmal in der Sitzung erfolgen und wird dann vom Vorsitzenden verkündet. In diesem Fall erübrigt sich die Ladung der Parteien zum Termin (§ 218). Die Terminsbestimmung kann zum anderen durch den beauftragten Richter erfolgen. Dann ist der Termin den Parteien von Amts wegen formlos bekanntzugeben (§ 357 Abs. 2). Die Ladungsfrist (§ 217) ist in jedem Fall einzuhalten (vgl. 357 RN 4).
vorherige Randnummer | nächste Randnummer |
Gesetzestext |