Der kommissarische Richter ist nur in beschränktem Umfang Herr der von ihm durchzuführenden Beweisaufnahme. Selbst entscheiden darf er in den Fällen der §§ 229, 360 Satz 3, 372 Abs. 2, 400, 405, 406 Abs. 4 und § 180 GVG. Alle anderen Zwischenentscheidungenhat das Prozeßgericht zu treffen. Dazu gehören namentlich die Entscheidungen nach den §§ 387 Abs. 1, 389 Abs. 2, 397 Abs. 3, 434, 479.
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