Beweisrecht § 405 ZPO [Auswahl durch den kommissarischen
Richter]
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle
die in dem vorstehenden Paragraphen dem Prozeßgericht beigelegten
Befugnisse auszuüben.