Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 372a Randnummer 8

Minderjährige üben das ihnen zustehende Weigerungsrecht selbst aus, sobald sie die dafür erforderliche Verstandesreife erlangt haben. Vorher ist der gesetzliche Vertreter, und wenn dieser Partei ist, ein eigens zu bestellender Pfleger zur Ausübung des Weigerungsrechts berufen.


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Gesetzestext