Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 372a Randnummer 7

Abs. 2 verweist für das Verfahren im Falle der Verweigerung der Untersuchung auf die §§ 386 bis 390. Die Verweigerung muß erklärt und die Tatsachen, auf die die Verweigerung gegründet wird, müssen schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und glaubhaft gemacht werden. Die mündliche Erklärung im Termin kommt nur für den Fall in Betracht, daß der zu Untersuchende vor der Untersuchung als Zeuge gehört wird. Jedes Fehlen auch nur einer der in RN 3 bis 6 angeführten Voraussetzungen berechtigt zur Verweigerung. Über die Berechtigung wird durch Zwischenurteil entschieden. Eine trotz rechtskräftiger Verurteilung aufrechterhaltene Verweigerung kann zunächst mit den Zwangsmitteln des § 390 (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) und letztendlich mit unmittelbarem Zwang gebrochen werden.


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Gesetzestext