Bei gegebenem Beweisantritt begründen Ladung und Vernehmungsbeschluß ein öffentlich-rechtliches Pflichtenverhältnis, demzufolge der Zeuge an der Terminstelle erscheinen (Ausnahmen: §§ 375 Abs. 2, 382, 386 Abs. 3, Auskunft geben (Ausnahmen: §§ 376, 383 - 385) und gegebenenfalls die gemachte Aussage beeiden (Ausnahmen: § 393) muß. Dem steht das Recht des Zeugen auf Entschädigung (§ 401) gegenüber.
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