Beweisrecht
§ 375 ZPO [Beweisaufnahme durch einen kommissarischen Richter]

(1) Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden:

  1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen ist;
  2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen;
  3. wenn sich der Zeuge in so großer Entfernung von dem Prozeßgericht aufhält, daß seine Vernehmung vor diesem unzweckmäßig erscheint.

(2) Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.


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