Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 375 Randnummer 1

Abs. 1 regelt Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsprinzip (§ 355), von denen im Hinblick auf die Bedeutung des Prinzips nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte. Gemeinsames Merkmal aller Ausnahmen ist, daß die Vernehmung nicht an der Gerichtsstelle erfolgt. Die Gründe für die Vernehmung außerhalb der Gerichtsstelle sind jedoch verschieden:


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Gesetzestext