Das Gesetz kennt verschieden gestaltete Ausnahmen von der Zeugnispflicht . Ihr gemeinsames Merkmal ist, daß der Zeuge die Aussage verweigern darf (§§ 383, 384). In bestimmten Fällen hat der Zeuge aber nicht nur das Recht zur Aussageverweigerung, sondern auch die Pflicht dazu (§ 383 Abs. 1 Ziff. 4 und 6). Diese Pflicht muß das Gericht auch dann achten, Wenn der Zeuge zur Aussage bereit ist (§ 383 Abs. 3); d.h. es darf seine Vernehmung auf Tatsachen, die der Geheimhaltung unterliegen, nur richten, wenn der durch die Geheimhaltungspflicht Geschützte den Zeugen von der Pflicht zur Geheimhaltung entbindet (§ 385 Abs. 2). Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften bezieht, kommt als Besonderheit hinzu, daß das Gericht die Aussagegenehmigung einholen und dem Zeugen bekanntmachen muß, wenn und soweit die beamtenrechtlichen Vorschriften die Aussage von einer Genehmigung abhängig machen.
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