Die doppelte Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Vorschriften hat zur Folge, daß Verschwiegenheitspflichten, die ausschließlich auf Dienst-, Arbeits- und/oder Tarifverträgen beruhen, nicht nach § 376, sondern nach §§ 383, 385 zu behandeln sind. Das Gericht ist insoweit nicht gehalten, eine Genehmigung bei der Anstellungskörperschaft einzuholen (vgl. StJ/Schumann/Leipold Anm. II 3), darf seine Fragen aber auch nicht auf die geheimzuhaltenden Tatsachen richten.
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Gesetzestext |