Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 376 Randnummer 3

Abs. 1 hat darum nur Bedeutung für Richter und Beamte. Bei Richtern ergibt sich die Besonderheit, daß sie wegen ihrer Unabhängigkeit in der richterlichen Entscheidungstätigkeit keine ìVorgesetzten haben. Deshalb müssen sie selbst darüber entscheiden, ob sie einen bei der richterlichen Tätigkeit erfahrenen Umstand als Zeuge offenbaren dürfen. Für außerhalb der eigentlichen richterlichen Tätigkeit erfahrene Umstände gelten für Richter und Beamte dieselben Regeln. Sie sind im Bundesbeamtengesetz (§§ 61, 62) und in den Länderbeamtengesetzen entsprechend § 39 BRRG fast gleichlautend festgeschrieben. Danach hat ein Beamter, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Beamte darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstvorgesetzte (§ 61 Abs. 1 und 2 BBG). Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (§ 62 Abs. 1 BBG). Über die Versagung der Genehmigung entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde (§ 62 Abs. 4 BBG).


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Gesetzestext