Die in Abs. 3 und 4 vorgesehene schriftliche Beantwortung der Beweisfrage ist Zeugen-, nicht Urkundsbeweis. Es entfallen allerdings die Unmittelbarkeit (§ 355), die Parteiöffentlichkeit (§ 357) und das Fragerecht (§ 397). Wegen der Wichtigkeit der angeführten Prinzipien sollte von der im Ermessen des Gerichts stehenden Anordnungsmöglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Die Anordnung wegen Überlastung des Gerichts wäre ein Ermessensfehlgebrauch. Die Ermessensentscheidung ist bei Abs. 3 an die Voraussetzung gebunden, daß beim Zeugen schriftliche Unterlagen vorhanden sind. Einer Zustimmung der Parteien bedarf es in diesem Falle nicht. Bei Abs. 4 ist dagegen die Ermessensentscheidung an die Zustimmung der Parteien gebunden. Die Zustimmung nach § 128 Abs. 2 umfaßt die Zustimmung nach § 377 Abs. 4.
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