Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 377 Randnummer 4

Schriftliche Stellungnahme ohne Anordnung: Ohne eine entsprechende Anordnung des Gerichts ist der Zeuge nicht befugt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und dem Termin fernzubleiben. Auch ist die Verwertung einer schriftlichen Beantwortung nicht durch Abs. 3 und 4 gedeckt, die von einer Partei ohne entsprechenden Beschluß des Gerichts besorgt wurde (vgl. BGH MDR 1970, 135).


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Gesetzestext