Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) sieht gegenüber dem vorstehend beschriebenen Recht Änderungen durch erweiterte Anordnungemöglichkeiten zur schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen (§ 377 Abs. 3) und die Normierung einer Vorbereitungspflicht des Zeugen (§ 378) vor. Die Änderungsvorschläge lauten:
§ 377 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen oder wegen der Bedeutung des Rechtsstreits für ausreichend erachtet und nicht zu erwarten ist, daß es einer Ladung des Zeugen bedarf. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, daß er zur Vernehmung geladen werden kann. Er hat die Beweisfrage unter eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben schriftlich zu beantworten. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet."
b) Absatz 4 wird getrichen.
Nach § 377 wird neu eingefügt:
§ 378
(1) Der Zeuge hat Aufzeichnungen und andere Unterlagen, die den Gegenstand seiner Vernehmung betreffen und über die er zu verfügen berechtigt ist, einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, soweit dies für seine Aussage nötig und der ihm damit verbundene Aufwand zumutbar ist. § 429 bleibt unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen."
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