Macht der Zeuge von seinem Recht, sich schriftlich zu äußern, Gebrauch, so ist ein Antrag auf persönliche Ladung nach § 398 als Antrag auf erneute Vernehmung zu behandeln. Wegen der bei einer schriftlichen Äußerung entfallenden Unmittelbarkeit, Parteiöffentlichkeit und Fragemöglichkeit ist dem Antrag regelmäßig stattzugeben.
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