Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 379 Randnummer 5

Fristversäumnis: Wird bei angeordneter Vorschußleistung die Frist versäumt, so unterbleibt die Ladung. Der Termin bleibt bestehen. Zu ihm wird der Zeuge auch dann noch geladen, wenn die Zahlung nach Fristablauf eingeht, die Vernehmung aber noch zeitgerecht durchgeführt werden kann. Der ohne Ladung erschienene oder mitgebrachte Zeuge ist trotz unterbliebener Vorschußleistung zu vernehmen (Frankfurt OLGZ 68, 436). Erscheint der Zeuge nicht, so ist die Partei nicht etwa mit dem Beweismittel ausgeschlossen (BGH NJW 1982, 2559 gegen Weber MDR 1979, 799). Wenn ohnehin ein weiterer Termin bestimmt und der Vorschuß dazu noch rechtzeitig für eine Ladung des Zeugen eingezahlt wird, ist der Zeuge zu laden. Das gilt insbesondere für den Berufungstermin (BGH a.a.O.). Im Unterlassen der Ladung wegen Nichteinzahlung des angeordneten Vorschusses liegt auch keine Zurückweisung im Sinne der §§ 296, 528 Abs. 3 (BGH NJW 1980, 343; vgl. auch Rixecker NJW 1984, 2135, 2136 f.; Bachmann DRiZ 1984, 401, 402 f.).


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Gesetzestext