Das in Abs. 2 angesprochene wiederholte Ausbleiben liegt vor, wenn gegen den Zeugen schon einmal eine Strafe wegen Ausbleibens ausgesprochen und nicht nach § 381 Abs. 1 Satz 2 wieder aufgehoben worden ist. Die bei einmaliger Wiederholung eintretenden Rechtsfolgen sind eindeutig. Der Zeuge ist wiederum mit den Kosten und mit einer Ordnungsstrafe zu belasten. Zusätzlich kann jetzt seine zwangsweise Vorführung angeordnet werden. Über die Rechtsfolgen bei mehrmaliger Wiederholung herrscht dagegen Streit. Die einen lesen Abs. 2 mit Betonung auf einmal und halten weitere Ordnungsstrafen für nicht vom Gesetz gedeckt (vgl. Celle OLGZ 1975, 372; StJ/Schumann/Leipold Anm. V; RoSchwab § 123 IV 2). Die anderen lesen Abs. 2 mit Betonung auf noch und halten die Ordnungsstrafe für jeden Fall des wiederholten Ausbleibens für geboten (vgl. KG NJW 1960, 1726; TP Anm. 2 c; Schellhammer RN 626). Da beide Lesarten möglich sind, die Norm mithin mehrdeutig ist, sollte die Lesart verbindlich sein, welche die Bestrafungsmöglichkeiten einengt. Bei mehrfach wiederholtem Ausbleiben kann daher zwar immer wieder in die Kosten verurteilt, aber insgesamt nur noch einmal auf Ordnungsstrafe erkannt werden. Zur Durchsetzung der Zeugnispflicht bleibt dann allein die zwangsweise Vorführung.
![]() | ![]() |
![]() |