Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 380 Randnummer 5

Rechtsbehelfe: Unterläßt das Gericht, die vorgesehenen Anordnungen zu treffen, so können sich die Parteien nur wegen der unterbliebenen Kostenentscheidung beschweren. Werden die Anordnungen gegen den Zeugen getroffen, kann dieser sich sowohl gegen die Kostenbelastung als auch gegen die Ordnungsstrafe auf verschiedene Weise wehren. Er kann einmal die Aufhebung nach § 381 betreiben; er kann zum anderen den Beschwerdeweg beschreiten. Bei Entscheidungen des Richterkommissars ist der Beschwerde die Anrufung des Prozeßgerichts vorgeordnet (§ 576).


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Gesetzestext