Zweck der Vorschrift: Die Vorschrift soll Kollisionen der Erscheinungspflicht als Zeuge mit den Anforderungen verhindern, die das politische Leben an Mitglieder der Regierungen und der Parlamente stellt. Die Privilegierungen der Mitglieder der Regierungen und der Parlamente reichen nicht so weit wie jene des Bundespräsidenten. Während der Bundespräsident in seiner Wohnung vernommen werden muß (§ 375 Abs. 2), müssen sich die Mitglieder der Regierungen und Parlamente zur Gerichtsstelle des für sie in § 382 bezeichneten Ortes begeben. Sie brauchen nur nicht die Reise an die Gerichtsstelle eines anderen Ortes auf sich zu nehmen.
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Gesetzestext |