Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 14

Das Gericht darf auch dann die Vernehmung nicht auf solche Tatsachen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen, richten, wenn der Geheimnisträger seinerseits zur Aussage bereit ist (§ 383 Abs. 3).


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Gesetzestext