4. Antwortverweigerungsrechte
Antwortverweigerungsrechte gewährt das Gesetz dem Zeugen auf Fragen, deren Beantwortung den Zeugen oder seinen Angehörigen im Sinne des § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in bestimmter Hinsicht nachteilig wäre (§ 384 Nr. 1 und 2), und auf Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. Zu den rechtlich relevanten Nachteilen zählen unmittelbare vermögensrechtliche Schäden, Ehrbeeinträchtigungen und die Gefahr, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
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Gesetzestext |