Das zum Schutze von Kunst- oder Gewerbegeheimnissen eingeräumte Antwortverweigerungsrecht schützt keine politischen Parteigeheimnisse (OVG Lüneburg NJW 1978, 1493). Geschützt sind im übrigen eigene oder fremde Kunst- oder Gewerbegeheimnisse, zu deren Geheimhaltung der Zeuge verpflichtet ist (zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozeß eingehend Gottwald BB 1979, 1780 ff.).
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Gesetzestext |