Die Gefahr ehrengerichtlicher oder dienststrafrechtlicher Verfolgung genügt nicht, um ein Antwortverweigerungsrecht zu begründen (OLG Hamburg MDR 1983, 335). Es muß Verfolgungsgefahr wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit bestehen. Allerdings genügt dann schon die Gefahr der Wiederaufnahme eines früheren oder der Beweiserleichterung für ein bereits anhängiges Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
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Gesetzestext |