Dem Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, der von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist nur nachzugehen, wenn der Beweisführer durch schriftliche Erklärung des Zeugen nachweist, daß der Zeuge nunmehr aussagebereit ist (OLG Köln NJW 1975, 2074).
![]() | ![]() |
![]() |