Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 383-385 Randnummer 4

Für minderjährige Zeugen gilt folgendes: Da die Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte den Zeugen aus einer persönlichen Konfliktsituation befreien sollen, ist deren Ausübung grundsätzlich dem Minderjährigen vorbehalten. Entsprechend ist er über seine Rechte zu belehren. Macht er dann von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch, darf er selbst dann nicht vernommen werden, wenn der gesetzliche Vertreter seiner Vernehmung zustimmt. Dem gesetzlichen Vertreter kommt erst dann Bedeutung für die Vernehmung des Minderjährigen zu, wenn der Minderjährige selbst der Vernehmung zustimmt, die der gesetzliche Vertreter in seinem Namen verweigert. An sich ist der in der Zustimmung liegende Rechtsverzicht des Minderjährigen seinerseits an die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geknüpft. Da es hier aber nicht um die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen, sondern um die Lösung eines intrapersonalen Konflikts geht, ist das Fehlen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters dann unbeachtlich, wenn der Minderjährige selbst die erforderliche Reife besitzt, den ihn betreffenden Konflikt zu lösen (ebenso StJ/Schumann/Leipold § 383 Anm. I 1 b bb; Zöller/Stephan RN 4 I; AK-BGB-Münder § 1626 RN 10 und für den Strafprozeß § 52 Abs. 2 StPO).


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Gesetzestext