II. Die Verweigerungsrechte im einzelnen
1. Die Begünstigten des Angehörigenprivilegs
Das Angehörigenprivileg der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen ist das lediglich nach Maßgabe des § 385 Abs. 1 beschränkte Recht, jede Aussage zur Sache zu verweigern. Es steht außer dem früheren, dem derzeitigen und dem durch Verlobungsversprechen bestimmten zukünftigen Ehegatten einer Partei noch folgenden Personen zu:
Für für Schwägerschaft reicht es aus, daß sie einmal begründet war. Die Auflösung der die Schwägerschaft begründenden Ehe ändert daran nichts. Nach Auflösung der Ehe können allerdings keine neuen Schwägerschaften begründet werden (vgl. zu Verwandtschaft und Schwägerschaft insgesamt §§ 1589, 1590 BGB).
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