Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 386-389 Randnummer 1

§§ 386 bis 389 regeln das Verfahren, in dem die

aus welchen Gründen auch immer geltend zu machen ist (§ 386 Abs. 1 und 2) und für den Fall des Streits über die Berechtigung der Weigerung entschieden wird. Zur Entscheidung berufen ist immer nur das Prozeßgericht (§ 387 Abs. 1), auch wenn die Weigerung vor dem Richterkommissar erfolgt (§ 389).


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Gesetzestext