Die Entscheidung ergeht durch Zwischenurteil, gegen das sofortige Beschwerde stattfindet (beachte § 567 Abs. 3). Beschwerdeberechtigt ist bei Verneinung des Zeugnisverweigerungsrechts nur der Zeuge, bei Bejahung des Zeugnisverweigerungsrechts der Beweisführer und im Falle des § 399 die Gegenpartei.
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