b) Die Vernehmung zur Person eröffnet die Möglichkeit, mit dem Zeugen über Fragen ins Gespräch zu kommen, die mit dem eigentlichen Beweisthema nicht im Zusammenhang stehen. Das hat neben dem Enthemmungseffekt den Vorteil, Vergleichsmaterial für das zu finden, was der Zeuge hernach zur Sache bekundet. Dieses Material braucht man, um aus der Art und Weise, wie der Zeuge zur Sache redet, Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen ziehen zu können. Im weiteren gibt das Gespräch über unverfängliche Themen dem Vernehmenden Einblick in die Ausdrucksmöglichkeiten des Zeugen, an die er seine Vernehmungssprache anpassen kann. In § 395 Abs. 2 Satz 2 heißt es, daß dem Zeugen erforderlichenfalls ,,Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenen Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen" seien. Dem ist häufig schon durch das Gespräch über unverfängliche Themen Rechnung getragen. Keinesfalls darf das Gebot als Aufforderung verstanden werden, dem Zeugen durch plumpe Fragen nach seiner Beobachtungsfähigkeit und Erinnerungsfähigkeit sowie nach seinem Interesse am Obsiegen der einen oder anderen Seite im vorhinein das Mißtrauen des Gerichts zu bekunden. Das wäre vernehmungspsychologisch verfehlt, weil es geeignet ist, die Kooperationsbereitschaft des Zeugen herabzusetzen.
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Gesetzestext |