bb) Der Grad der Suggestivität einer Frage hängt davon ab, in welchem Maße die Frage eine bestimmte Antwort nahelegt (eine Rangordnung nach dem Grad der Suggestivität einer Frage bildet Arntzen S. 23 ff.). Erliegt der Zeuge der Suggestivität der Fragestellung, indem er das zur Antwort gibt, was die Frage nahelegt, so ist seine Antwort wertlos. Die Wertlosigkeit der Antworten macht allerdings die Fragen nicht unzulässig. Die bisweilen anzutreffende Gegenmeinung (TP § 397 Anm. 2; Zöller/Stephan § 397 RN 4 zu den Parteifragen) verkennt, daß auf Suggestivfragen auch suggestionsfreie (Teil-)Antworten möglich sind, welche ohne weiteres verwertet werden können. Zudem lassen sich Suggestivfragen gezielt einsetzen, um die Suggestionsanfälligkeit eines Zeugen zu prüfen (vgl. Bender/Röder RN 710).
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Gesetzestext |