Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 394-397 Randnummer 13

aa) Auf eine dem Verständnishorizont des Zeugen angepaßte Sprache ist schon in der Einleitungsphase zu achten, weil eine unverständliche Sprache Hemmungen hervorrufen und vorhandene Hemmungen verstärken kann. In diesem Zusammenhang mag es sich als hilfreich erweisen, dem Zeugen die ihm gewohnte Mundart zu erlauben, wenn alle Beteiligten die Mundart verstehen (vgl. § 185 Abs. 2 GVG). Daß auch das Gericht in diese Mundart fallen sollte, ist kaum jemals angezeigt, da es dem Zeugen beim einfach gehaltenen Hochdeutsch nicht am Verständnis mangelt. Es geht allein darum, ihm die reicheren Ausdrucksmöglichkeiten der gewohnten Alltagssprache für seine Antworten zu erhalten. Das eigentliche Problem liegt einerseits in der Bestimmung andererseits in der aktuellen Realisierung dessen, was einfach gehaltenes Hochdeutsch heißt. Der gerade formulierte Satz dürfte schwerlich dazu gehören. Er ist nicht kurz. Er verwendet einen komplizierten Satzbau. Auch enthält er einige abstrakte, wenig anschauliche Begriffe. Mit den letzten drei Sätzen ist eine implizite Bestimmung dessen gegeben, was einfaches Hochdeutsch heißt. Die aktuelle Realisierung dürfte allerdings immer noch schwerfallen. „Um Fragekonstruktionen zu vermeiden, die zu unvollständigen Informationen und zu Verwirrung des Zeugen führen können, ist für jeden, der eine mehrjährige Universitätsausbildung hinter sich hat, bewußte Übung notwendig. Ohne sie wird man immer wieder in Kommunikationsschwierigkeiten geraten" (Arntzen S. 20). Manchmal hilft schon eine deutliche Verlangsamung des Sprachtempos.


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Gesetzestext