Die Ablenkunsfrage (Bender/Röder RN 693) soll einen Themawechsel einleiten, wenn das bisherige Thema den Zeugen emotional belastet und die Aufregung oder das Weinen des Zeugen die Fortführung der Vernehmung gefährdet. Hier ist es sinnlos, die Emotionen beim Namen zu nennen (Regen Sie sich nicht auf! Sie brauchen doch nicht zu weinen!). Das führt nur zu einer Verstärkung der Emotionen. Man lenkt statt dessen das Gespräch auf ein neutraleres Thema, um es nach dem Abbau der Emotionen behutsam auf das rechtsrelevante, aber belastende Thema zurückzuführen.
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Gesetzestext |