Die nachträgliche Vernehmung (Abs. 2) über bereits früher gestellte, jedoch zu Unrecht nicht zugelassene Fragen nimmt entweder das Prozeßgericht selbst vor, oder es ordnet die Vernehmung durch den Richterkommissar (§§ 361, 362) verbindlich an (§ 158 GVG).
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Gesetzestext |