Über die Beeidigung nach wiederholter oder nachträglicher Vernehmung entscheidet das Gericht gemäß § 391. Es kann statt der Beeidigung von der Möglichkeit des Abs. 3 Gebrauch machen. Wird die weitere Aussage schriftlich eingeholt, gilt ausschließlich § 377 Abs. 3 und 4.
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