Gutachten aus anderen Verfahren und Privatgutachten sind für das laufende Verfahren keine Sachverständigengutachten (BGH NJW 1982, 2874; StJ-Schumann/Leipold vor § 402 Anm. VI 1). Darum finden auf sie die §§ 403 ff. keine Anwendung. Insbesondere können die Gutachter nicht wegen Befangenheit abgelehnt (§ 406), nicht beeidigt (§ 410) und nicht zur Erläuterung ihrer Gutachten geladen werden (§ 411 Abs. 3). Wenn die Beeidigung oder die Ladung zur Erläuterung gewünscht wird, müssen die Gutachter erst zu Sachverständigen des laufenden Verfahrens gemacht werden. Das birgt bei Privatgutachtern die Gefahr der Befangenheitsablehnung in sich, so daß deren Ernennung zu Sachverständigen nur im Einverständnis beider Parteien erfolgen sollte. Ohne förmliche Einführung der Gutachter als Sachverständige sind ihre Äußerungen urkundenbeweislich verwertbar. Vor allem können sie dazu dienen, die eigene Sachkunde des Gerichts zu begründen und dadurch den förmlichen Sachverständigenbeweis überflüssig zu machen. Auch begründen Gutachten aus anderen Verfahren und Privatgutachten ein Auseinandersetzungsgebot, wenn das Gericht seiner Entscheidung Annahmen zugrunde legen will, die von diesen Gutachten abweichen (vgl. Müller S. 40 ff., 72).
vorherige Randnummer | |
Gesetzestext |