Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 404 Randnummer 1

Jenseits des Zeugen- und des Augenscheinsbeweises liegt die Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger herangezogen werden soll, allein beim Prozeßgericht (Zuziehungsermessen, vgl. vor § 402 RN 7). Das Gericht muß sich darüber klar werden, ob es selbst die Sachkunde besitzt, um ein begründetes Urteil über eine rechtserhebliche Behauptung zu fällen. Soweit es dabei Wissen zur Anwendung bringen will, das über die allgemeine Lebenserfahrung und die normalen Kenntnisse eines gebildeten Menschen hinausgeht, muß es schon um des Gehörsgebots in Art. 103 Abs. 1 GG willen den Parteien davon Mitteilung machen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der höheren Instanz gegenüber gehört die Darlegung der eigenen Sachkunde des Gerichts zu den Gründen, ,,die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind" (§ 286 Abs. 1).


vor nächste Randnummer
Gesetzestext