Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 404 Randnummer 4

Bei den Auswahlkriterien Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit wird im Zivilprozeß, wenn nicht gerade die Leistung eines Mitglieds der dem Sachverständigen eigenen Zunft zu begutachten ist, am ehesten die vorgängige Feststellung der Sachkunde Schwierigkeiten bereiten. Das kann schon bei der Frage beginnen, in welches Fach die vielleicht noch gar nicht mit der gewünschten Präzision formulierbare Beweisfrage fällt, und wird bei der Frage enden, welcher Fachvertreter über die Qualifikation verfügt, die das Gericht plagende Beweisfrage zuverlässig und in angemessener Zeit zu beantworten. Hier kann man nur dringend empfehlen, wenn die bordeigenen Mittel (Listen der verschiedenen Kammern und Verbände, mitunter auch der Justizverwaltung) nicht ausreichen, frühzeitig zunächst noch informellen Kontakt mit Fachvertretern und Fachinstitutionen aufzunehmen, um die Art der Beweisfrage, das zuständige Fach, den geeigneten und schließlich auch gewillten (Termine und Fristen!) Fachvertreter festlegen zu können. Das Ergebnis dieser Vorarbeit sollte den Parteien zur Stellungnahme mitgeteilt werden und hernach die formelle Ernennung und Beauftragung erfolgen.


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Gesetzestext